Zu dem TOP 8 der Ratssitzung vom 18.02.2016

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Anträge der Waldenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld auf Erteilung einer Genehmigung für sechs und der Bauherrengemeinschaft Windpark Olsberg für eine Windenergieanlage gem. §§ 4 und 6 BImSchG vom Typ Enercon E-92 mit einer Nennleistung von jew. 2,35 MW und einer Nabenhöhe von 138,38 m in 59939 Olsberg in der Gemarkung Antfeld, Fluren 5, 6 und 7 vom 07.10.2015

Stellungnahme von Jean-Philippe Franke

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht der unterschiedlichen Gemengelage von Antragsstellern, Verbänden, Kommunen, Grundeigentümern und nicht zuletzt Initiativen der betroffenen Bürger gegen Windkraftanlagen, zum Thema Windkraft ist es zwingend erforderlich, derartige Anträge umfassend und rechtssicher abzuarbeiten.

Hierdurch werden sicherlich mögliche Klageverfahren nicht per se ausgeschlossen, die Vermeidung von Verfahrensfehlern wird dadurch jedoch deutlich begünstigt. Dieses ist aus Sicht der Stadt als betroffene Gemeinde genauso wichtig wie für die Entscheidungsträger sowie für die Antragssteller und auch Gegner.

Grundsätzliche oder gravierende Veränderungen im Stadtgebiet müssen auf die Interessenlage der Stadt als auch die der Bürgerinnen und Bürger Rücksicht nehmen. Sie müssen sich am Gemeinwohl orientieren und sollten nicht gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung entschieden werden.

Dieses ist ein Kernelement der Planungshoheit der Kommune. Die Wahrung der Beteiligungs- und Einflussmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger ist der politische Auftrag an jeden Mandatsträger und muss durch die Politik sichergestellt werden. Es ist gleichzeitig ein Vertrauensvorschuss der Bürgerinnen und Bürger an die Politik, sie bei wichtigen Entscheidungen nicht auszuschließen.

Diesem Vertrauensschutz können wir nur in einem rechtssicheren und transparenten Verfahren, nämlich der Änderung des bestehenden rechtskräftigen Flächennutzungsplanes, gerecht werden. Das ist unser Auftrag und unsrer Verpflichtung.

Auf eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit können wir nicht verzichten.

Selbst bei geringen Änderungen bei Bebauungsplänen gibt es immer eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit. Es wäre wohl keiner Bürgerin oder Bürger zu vermitteln, dass solche große und nachhaltige Veränderungen des Landschaftsbildes sowie die damit verbundenen Belastungen durch Immissionen für die angrenzenden Orte und die touristische Beeinträchtigungen der gesamten Region ohne eine rechtlich gesicherte Öffentlichkeitsbeteiligung in das Genehmigungsverfahren gehen sollen. Dieses ist gerade auch deshalb notwendig, da das Thema Windkraft ganze Dorfgemeinschaften – ja, sogar Familienverbünde – spaltet.
Wir können die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Olsberg, aber auch der betroffenen Ortsteile der Nachbarkommunen – hier seien in diesem Fall Altenbüren, Esshoff, Grimlinghausen und Nuttlar genannt – nicht ausschließen bzw. außen vor lassen. Dieses Verständnis fordern wir von allen Interessengruppen, ob sie für oder gegen Windkraft sind.

Wir ignorieren damit nicht die Interessenlage einzelner Bürgerinnen und Bürger bzw. Gruppen, die an einer schnellen Entscheidung ein Interesse haben, sondern wir bündeln deren Interessen und prüfen diese in einem rechtssicheren Bauleitplanverfahren. Das schließt nicht aus, dass am Ende des Verfahrens Vorrangflächen ausgewiesen werden. Dann sind aber wenigstens alle Betroffenen beteiligt worden.

In seiner Sitzung am 17.10.2013 hat der Rat der Stadt Olsberg mehrheitlich die Neuaufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie beschlossen. Seinerzeit unter der Bedingung, dass sich die potenziellen Antragssteller an den Kosten hierfür beteiligen. Diese Kostenübernahmeerklärungen kamen nicht zustande.

Der Beginn einer Planung setzt jedoch in der Regel einen Anlass von außen voraus, damit die Stadt unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der eigenen Ressourcen ein solches Planungsinstrumentarium in Gang setzt. Bloße Absichtserklärungen können ein solches Verfahren nicht auslösen.

Es obliegt daher dem Antragssteller sein Begehren rechtzeitig in entsprechender Form vorzubringen bzw. zu beantragen. Erst dann ergeben sich die zum Teil befristeten Handlungsoptionen aber auch der Entscheidungsdruck für Politik und Verwaltung.

Aus diesem Grund kann der Allgemeinheit nur an der Durchführung eines ordentlichen Bauleitplanverfahrens gelegen sein.

Zum anderen sei mir noch der Hinweis erlaubt, dass derzeit ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan vorhanden ist, dessen Darstellungen das geplante Vorhaben widerspricht. Daher vertritt auch der Rechtsbeistand der Stadt Olsberg die Auffassung, dass die Erteilung des Einvernehmens entgegen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes nicht rechtmäßig sein kann und das Einvernehmen schon rein aus formalen Gründen nicht erteilt werden darf.

Daher empfiehlt die CDU-Fraktion, das Einvernehmen entsprechend des Beschlussvorschlages der Verwaltung nicht zu erteilen.

Vielen Dank!